Satzung des FSV Immerath

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 13.09.1985 in Immerath gegründete Sportverein führt den Namen „Freizeitsportverein Immerath e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V.     im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
    Der FSV Immerath e.V. hat seinen Sitz in 54552 Immerath.
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

 

 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c)      wegen eine schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d)      wegen unehrenhafter Handlungen.


 

§4 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Versammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
    Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

 

§6 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane  verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)      Verweis

b)      angemessene Geldstrafe

c)      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

§7 Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen die Maßregelungen (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

 

§8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand
als Gesamtvorstand

 


 

§9 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung  einzuberufen, wenn es

a)      der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel und Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.

  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)      Entgegennahme der Berichte

b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Gesamtvorstandes

d)      Wahlen soweit diese erforderlich sind

e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins     eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit

  4. Dem Antrag eine Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 


 

§ 10 Mitarbeiterkreis

 

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a)      die Mitglieder des Vorstandes

b)      die Abteilungsleiter

c)      die Übungsleiter

d)      die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e)      Schiedsrichter und Kampfrichter

f)        Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g)      Kassenprüfer

  1. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

  2. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

 

§11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet

a)      als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Geschäftsführer,
dem 1. Beisitzer1) und
dem 2. Beisitzer2)

1)   Der 1. Beisitzer ist der jeweilige  Spielführer der Seniorenmannschaft. Er wird von der Mannschaft gewählt und in den Vorstand berufen
2)   Gem. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 20.11.1987.
Erweiterung des geschäftführenden Vorstandes um einen 2. Beisitzer. Die Wahl erfolgt gemäß §15 der Satzung.

b)      als Gesamtvorstand:
bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand   a)
den Ressortleitern für
Jugendsport
Frauensport
Breiten- und Freizeitsport
Wettkampfsport
Öffentlichkeitsarbeit
Verwaltungsfragen
und dem Vertreter der Abteilungen

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  2. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl. §5, Ziffer 2) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung

  3. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse es erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder Anwesend ist.
    Bei ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

  8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

§12 Ausschüsse

 

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

a)      Jugendsport
drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport
Ressortleiter für Wettkampfsport

b)      Breiten- und Freizeitsport
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte,
Ressortleiter für Jugendsport
Ressortleiter für Frauensport

c)      Wettkampfsport
die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter,
Ressortleiter für Jugendsport
Ressortleiter für Frauensport

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

 

§13 Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

§14 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes,
des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§15 Wahlen

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 


 

§16 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 17 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

 

 

§18 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es

a)      der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)      von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Immerath mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


Immerath, den 13.09.1985